- Rechtsberatung
- geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen. Nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl I 1478) m.spät.Änd. ist die R. von der Erlaubnis des zuständigen Land- (Amts-)gerichtspräsidenten abhängig, gleich, ob es sich um haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.- Geschäftsmäßige R. liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig (nicht aufgrund eines festen Dienstverhältnisses) betrieben wird und eine gewisse Häufigkeit aufweist.- Die Erlaubnis ist abhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in Art. 1 § 1 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer.- Unerlaubte Ausübung wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.- Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
Lexikon der Economics. 2013.